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Gültig ab: 2026-09-01
REGELN FÜR DEN ZAHLUNGSEINZUG MIT ZAHLUNGSKARTEN
- Begriffe:
- Partnerbank – Finanz- oder Zahlungsinstitut, das Transaktionen im Namen der Verkäufer verarbeitet, indem es Transaktionen an die IZKO oder die kartenausgebenden Banken und von diesen weiterleitet und die Abrechnung mit den Verkäufern vornimmt. Die Partnerbank arbeitet mit Paysera zusammen, indem dem Verkäufer die Möglichkeit geboten wird, Zahlungen der Käufer mit einer Karte anzunehmen. Die für die Transaktionen des Verkäufers anwendbare Partnerbank wird im Fragebogen oder im System angegeben (z. B. Adyen N.V., ein bei der Niederländischen Handelskammer unter der Nummer 34259528 eingetragenes Unternehmen mit Sitz in Simon Carmiggeltstraat 6-50, 1011 DJ Amsterdam, Niederlande (https://www.adyen.com);
- Käufer – der Zahler und/oder der Endempfänger der vom Verkäufer, der das System für den Zahlungseinzug nutzt, erbrachten Dienstleistungen und verkauften Waren.
- Karte – Visa, Mastercard oder andere Zahlungskarten und kartenbasierte Zahlungsmethoden (z. B. Apple Pay, Google Pay), die von Paysera und der Partnerbank unterstützt und zur Ausführung der Transaktionen verwendet werden.
- Karteninhaber – juristische oder natürliche Person, die für Waren und/oder Dienstleistungen des Verkäufers im Online-Shop mit einer Karte zahlt.
- Kaution – Mittel, die bis zur Höhe des jeweils geltenden variablen Reserveniveaus einbehalten werden, das fortlaufend von Paysera und/oder der Partnerbank festgelegt wird, um mögliche Rückzahlungen, Chargebacks, Strafen und sonstige mögliche finanzielle Verpflichtungen des Verkäufers abzudecken.
- Online-Shop – Website des Verkäufers, auf der der Verkäufer seine Waren und Dienstleistungen anbietet und die der Verkäufer im Fragebogen angegeben hat.
- Allgemeiner Vertrag – Allgemeiner Dienstleistungsvertrag, Zahlungsdienstevertrag, dessen Bedingungen für den Verkäufer gelten.
- IZKO – Internationale Visa und/oder MasterCard Zahlungskartenorganisationen.
- Schnittstelle – Schnittstelle (Software) zwischen Paysera und Verkäufer, die Erhalt der Transaktionsautorisierungsbenachrichtigungen und Verwaltung der Karten in Echtzeit gewährleistet.
- Verkäufer – Kunde des Paysera-Systems, der beim Verkauf von Waren und Dienstleistungen eine oder mehrere im System angegebenen Zahlungseinzugsdienstleistungen von Paysera für Verkäufer nutzt. (*Erklärung: Wenn die Bestimmungen des Allgemeinen Zahlungsdienstevertrags für alle Kunden – sowohl Verkäufer als auch andere Kunden – gelten, wird der Begriff „Kunde“ verwendet und wenn die Bestimmungen des Allgemeinen Zahlungsdienstevertrags nur für Verkäufer gelten, wird der Begriff „Verkäufer“ verwendet).
- PCI DSS – Datensicherheitsstandards der Zahlungskartenindustrie.
- Projekt – vom Verkäufer im System bereitgestellte detaillierte Beschreibung der Waren und/oder Dienstleistungen mit dem Ziel, von Käufern die Zahlungen für Waren oder Dienstleistungen des Verkäufers auf die im System angegebenen Weisen zu sammeln.
- Fragebogen – Fragebogen, in dem der Verkäufer detaillierte Informationen über sich, seinen Online-Shop, seine Waren und Dienstleistungen und akzeptable Karten bereitstellt. Der Fragebogen ist ein integraler Bestandteil dieses Anhangs.
- Dienstleistung der wiederkehrenden Zahlungen – Dienstleistung, die es dem Verkäufer ermöglicht, dem Käufer die Möglichkeit zu geben, automatische Zahlungen mit der Möglichkeit der automatischen und regelmäßigen Zahlungen mit der Zahlungskarte des Käufers zu bestellen.
- Rückzahlung – Anforderung an den Verkäufer auf Rückzahlung des Gelds, wenn die Transaktion gemäß den IZKO-Regeln und -Prinzipien bestritten wird.
- Regeln und Prinzipien – gültige Versionen der Visa-Regeln für Führung von Geschäften in Europa und/oder der MasterCard-Satzungen und -Regeln.
- Regeln für Stornierung von Käufen – öffentlich zugängliche und vom Verkäufer bestätigte Regeln, die die Stornierung des in seinem Online-Shop durchgeführten Kaufs der Waren und/oder Dienstleistungen regeln.
- Transaktion – finanzielle Handlung, mit der Kauf einer Ware oder einer Dienstleistung mit der Karte im Online-Shop durchgeführt wird.
- Transaktionsdaten – Transaktionsinformation, Information über Karte, die für Transaktion und Identifikation des Karteninhabers verwendet wurde.
Allgemeines
- Die Dienstleistung des Zahlungseinzugs über Internet durch Zahlungskarten bietet dem Verkäufer die Möglichkeit, von Käufern die Zahlungen unter Verwendung der im System angegebenen Karten zu sammeln.
- Bei Nutzung dieser Dienstleistung gelten für den Verkäufer alle Bedingungen des Allgemeinen Vertrags, der Anhang „Zahlungseinzug über elektronisches Banking und andere Systeme“, zusätzlich die in diesem Anhang festgelegten Bedingungen und IZKO-Regeln. Der Verkäufer bestätigt, dass er sich mit diesen Bedingungen gut vertraut gemacht hat und verpflichtet sich, sie einzuhalten. Die IZKO-Regeln und -Prinzipien gelten auch für den Verkäufer. Bei Widersprüchen zwischen dem Vertrag, seinen Anhängen und den IZKO-Regeln und -Prinzipien haben die IZKO-Regeln und -Prinzipien Vorrang. Die in diesem Anhang verwendeten Begriffe werden im Sinne des Allgemeinen Vertrags verwendet.
- Die Dienstleistung wird bereitgestellt, wenn der Verkäufer alle von Paysera angeforderten Dokumente und Informationen eingereicht hat und Paysera (oder ihre Partnerbank) den Verkäufer genehmigt hat. Um diese Dienstleistung nutzen zu können, muss der Verkäufer Paysera einreichen:
- 4.1. sein im System erstelltes Projekt;
- 4.2. den ausgefüllten Fragebogen von Paysera;
- 4.3. andere von Paysera angeforderten Dokumente.
- Paysera hat das Recht, ohne Angabe der Gründe zu verweigern, das Projekt zu bestätigen und die Dienstleistung dem Verkäufer bereitzustellen.
- Um die Dienstleistung nutzen zu können, muss der Verkäufer eine technische Integration gemäß den Integrationsanweisungen von Paysera durchführen.
- Dieser Anhang legt die Bedingungen des Zahlungseinzugs über Internet und die Verpflichtungen der Parteien fest und beschreibt diese ausführlich, wenn der Zahler dem Verkäufer über Internet mit Karten zahlt.
- Dieser Anhang ist in Übereinstimmung mit den EU-Rechtsvorschriften für Bereitstellung der Zahlungsdienstleistungen und Zahlung mit Zahlungskarten, den IZKO-Regeln und -Prinzipien und den Kartennutzungsregeln der Partnerbanken von Paysera erstellt.
- Dieser Anhang ist ein integraler Bestandteil des Allgemeinen Vertrags und muss daher zusammen unter Berücksichtigung des allgemeinen Kontexts dieser Vertragsdokumente gelesen und ausgelegt werden.
- Der Anhang gilt nur für juristische Personen, die im Registerzentrum des Mitgliedstaats der Europäischen Union registriert sind und den Allgemeinen Vertrag mit Paysera abgeschlossen haben.
Rechte und Pflichten des Verkäufers
- Der Verkäufer verpflichtet sich:
- 11.1. vom Karteninhaber die Karten anzunehmen, die im Fragebogen des Verkäufers als Zahlungsmittel für im Online-Shop des Verkäufers angebotene Waren und Dienstleistungen angegeben sind;
- 11.2. Kommissionsgebühren für Dienstleistungen, die auf der Paysera Website angegeben sind, zu zahlen;
- 11.3. wenn der Karteninhaber auf gekaufte Waren und/oder Dienstleistungen verzichtet oder wenn der Verkäufer die Waren und/oder Dienstleistungen nicht ordnungsgemäß geliefert hat, verpflichtet sich der Verkäufer nach Erhalt der relevanten Informationen, den Transaktionsbetrag an den Karteninhaber gemäß vom Verkäufer bestätigten und für Käufer öffentlich zugänglichen Regeln ganz oder teilweise zurückzuzahlen;
- 11.4. nach Erhalt der Mitteilung über die Rückzahlung von Paysera verpflichtet sich der Verkäufer, Paysera innerhalb von 3 Kalendertagen über seine Entscheidung zu informieren: entweder die Rückzahlung zu leisten oder diese zu bestreiten, indem er Paysera die Transaktionsbestätigungsdokumente einreicht. Wenn der Verkäufer der Beschwerde des Käufers und der Anforderung auf Rückzahlung nicht zustimmt und diese bestreitet, muss er alle im Zusammenhang mit der Streitigkeit entstandenen Kosten tragen, einschließlich der Überprüfung solcher Beschwerden, der Berufungskommissionsgebühr sowie möglicher Schiedsgerichtskosten;
- 11.5. nur die von Paysera bereitgestellte Schnittstelle für Annahme der Karten im Online-Shop zu verwenden;
- 11.6. sicherzustellen, dass die Mitarbeiter oder Vertreter des Verkäufers für Erfüllung dieses Anhangs und der IZKO-Regeln und -Prinzipien und deren Änderungen verantwortlich sind;
- 11.7. zusammenzuarbeiten und Paysera im Fall einer Streitigkeit bezüglich der Transaktionen des Karteninhabers im Online-Shop erforderliche Unterstützung zu leisten;
- 11.8. Paysera über betrügerische oder unbefugte Handlungen im Zusammenhang mit der Karten und der Erfüllung der in diesem Anhang festgelegten Verpflichtungen zu informieren;
- 11.9. alle gültigen, ordnungsgemäß identifizierten Karten als Zahlungsmittel für Waren und/oder Dienstleistungen nicht in Bargeld mit Angabe des Preises der Waren und/oder Dienstleistungen während der Transaktion anzunehmen;
- 11.10. sicherzustellen, dass sein Online-Shop den IZKO-Regeln und -Prinzipien sowie den anderen Anforderungen der IZKO-Regeln entspricht;
- 11.11. spätestens innerhalb von 3 Kalendertagen ab Anforderung, Paysera die Kopien der angeforderten Dokumente, die die Transaktion bestätigen, (per Fax, E-Mail, Einschreiben oder auf andere Weise mit Bestätigung der Zustellung) zu senden. Wenn der Verkäufer angeforderte Dokumente nicht innerhalb der oben genannten Frist senden kann, muss er dies schriftlich mitteilen und das Datum des Sendens der Informationen und den Grund, aus dem die Informationen nicht rechtzeitig gesendet wurden oder überhaupt nicht gesendet werden können, angeben. Wenn ein Vertreter von Paysera in den Räumlichkeiten des Verkäufers eintrifft, hat dieser Vertreter das Recht, eine Kopie der Informationen, die die Transaktion bestätigen, zu erhalten;
- 11.12. den Allgemeinen Vertrag von Paysera und die Anhänge, die Anweisungen der Partnerbank (wenn diese während der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen gegeben werden) sowie die Regeln der Internationalen Zahlungskartenorganisationen einzuhalten. Die Verpflichtung gilt auch für die Regeln, Anweisungen, Anforderungen für Annahme der Karten, die nach der Unterzeichnung dieses Anhangs angenommen wurden;
- 11.13. sicherzustellen, dass seine Tätigkeit rechtmäßig ist und während der gesamten Gültigkeitsdauer des Anhangs rechtmäßig bleiben wird sowie den Anforderungen des Standorts des Verkäufers und den IZKO-Regeln und -Prinzipien entsprechen wird;
- 11.14. auf Anforderung von Paysera die Verletzung dieses Anhangs oder der IZKO-Regeln und -Prinzipien zu verhindern, verpflichtet sich der Verkäufer, eine solche Verletzung innerhalb von 3 Tagen ab Erhalt der Mitteilung zu verhindern;
- 11.15. Der Verkäufer kann die Dienstleistung des Zahlungseinzugs nur in solchen Online-Shops des Verkäufers und nur unter solchen Internetadressen (URL) verwenden, die im Fragebogen und Projekt des Verkäufers angegeben und von Paysera bestätigt wurden. Bei Änderungen der im bestätigten Projekt und/oder Fragebogen angegebenen Informationen informiert der Verkäufer unverzüglich darüber Paysera und die Projekt- und/oder Fragebogenänderungen werden auf gleiche Weise wie das Projekt und/oder der Fragebogen eingereicht und bestätigt;
- 11.16. nach Erhalt der Anforderung von Paysera unverzüglich Änderungen an seinen Websites und andere erforderliche und geeignete Handlungen vorzunehmen, um sicherzustellen, dass der Verkäufer den IZKO-Regeln für Verwendung von Marken entspricht;
- 11.17. alle von Paysera verlangten Dokumente und Informationen einzureichen (Paysera hat das Recht, die Bereitstellung der Dienstleistungen auszusetzen, wenn der Verkäufer die Anforderungen von Paysera nicht erfüllt);
- 11.18. Paysera Informationen über die Geschäftsadresse der einzelnen Niederlassungen, alle vom Verkäufer verwendeten Firmennamen (die sich vom Markennamen unterscheiden) sowie eine detaillierte Beschreibung der verkauften Waren und erbrachten Dienstleistungen regelmäßig und rechtzeitig einzureichen;
- 11.19. die Karteninhaber klar und unmissverständlich darüber zu informieren, welche Zahlungskarten er akzeptiert, indem er auf seiner Website Logos der akzeptierten Zahlungskarten gemäß den Anforderungen der Partnerbank so anzeigt, dass sie sichtbar sind;
- 11.20. den Karteninhaber über die Identität des Verkäufers jederzeit klar und unmissverständlich zu informieren, damit der Karteninhaber leicht den Verkäufer von einer anderen Partei (wie Lieferant von Produkten oder Dienstleistungen für den Verkäufer) unterscheiden kann;
- 11.21. die Einhaltung dieser Anforderungen auf der Website des Verkäufers sicherzustellen:
- 11.21.1. die Bezeichnung des Verkäufers und andere Informationen auf der Website ordnungsgemäß anzuzeigen und zu identifizieren;
- 11.21.2. Der Verkäufer muss sicherstellen, dass der Karteninhaber versteht, dass der Verkäufer für die Transaktion, einschließlich der Lieferung von Waren (physischen oder digitalen), der Bereitstellung von Dienstleistungen, des Kundendienstes und der Streitbeilegung gemäß den für die Transaktion geltenden Geschäftsbedingungen verantwortlich ist.
- 11.22. auf Anfrage von Paysera alle Informationen und Unterlagen, die Paysera zur Erfüllung dieses Anhangs für wesentlich hält, unverzüglich an Paysera einzureichen. Der Verkäufer benachrichtigt Paysera schriftlich mindestens drei (3) Werktage vor jeder Änderung der KYC-Informationen (oder, falls dies nicht zumutbar möglich ist, unverzüglich nach Eintritt einer solchen Änderung) sowie unverzüglich über Änderungen des Tätigkeitszwecks, der Sortimentsart, den Verkauf oder das Leasing des Unternehmens oder jede sonstige Änderung des Eigentümers, Änderungen der Rechtsform oder der Bezeichnung des Unternehmens; Änderungen der Finanzlage des Verkäufers, die die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Verkäufers aus diesem Anhang beeinträchtigen könnten. Auf Anfrage von Paysera ist der Verkäufer verpflichtet, Unterlagen in einer anderen Sprache als Englisch zusammen mit einer beglaubigten englischen Übersetzung vorzulegen. Der Verkäufer gewährleistet, dass alle bereitgestellten Informationen wahr und annehmbar sind;
- 11.23. die für den Verkäufer und seine Aktivitäten geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Verbraucherschutzgesetze und -regeln einzuhalten. Der Verkäufer muss diese Informationen zu den Waren und Dienstleistungen, die er auf seiner Website anbietet und die er zur Zahlung mit Karte vorschlägt, in verständlicher, klarer, zugänglicher, fristgerechter und rechtmäßiger Weise bereitstellen:
- 11.23.1. vollständige Bezeichnung und Anschrift des Unternehmens, Register, in dem das Unternehmen eingetragen ist, Unternehmenscode und andere Informationen, die gemäß geltendem Recht in die Unternehmensdokumente aufzunehmen sind;
- 11.23.2. allgemeine Bedingungen und Bestimmungen für Widerrufs- und/oder Rückerstattungsrechte bei Rückerstattungen und gegebenenfalls vorvertragliche Informationen;
- 11.23.3. die Länder, in die der Verkäufer versendet, und die geltenden Lieferbedingungen;
- 11.23.4. Währung, in der die Waren und Dienstleistungen des Verkäufers bezahlt werden;
- 11.23.5. Adresse, an der der Verkäufer seine Kunden bedient, einschließlich aller verfügbaren Kommunikationsmöglichkeiten;
- 11.23.6. Datenschutzbestimmungen, insbesondere die Datenschutzgrundsätze, die der Verkäufer bei der Verarbeitung von Kunden- und Zahlungsdaten anwendet;
- 11.23.7. Sicherheitsverfahren (zum Beispiel Authentifizierungsverfahren für Kartenzahlungen);
- 11.23.8. detaillierte Beschreibung der vom Verkäufer angebotenen Waren und Dienstleistungen;
- 11.23.9. Zeitpunkt der Rechnungsstellung und Zeitpunkt der Vertragserfüllung;
- 11.23.10. Zeitpunkt der Belastung des fälligen Betrags von der Karte;
- 11.23.11. wenn der Verkäufer auf seiner Website (z. B. im Bereich der häufig gestellten Fragen) auf die Partnerbank verweist, um Kontoauszüge zu erläutern, muss der Verkäufer auf seiner Website deutlich angeben, dass Käufer sich nicht direkt an die Partnerbank wenden können, um Kundendienst zu erhalten oder Fragen zu Transaktionen zu klären.
- 11.24. Der Verkäufer darf nach Einreichung der Autorisierungsanfrage keine Änderungen der Lieferadresse für eine Transaktion akzeptieren. Ändert der Verkäufer die Lieferadresse nach der Autorisierung, erkennt er die damit verbundenen zusätzlichen Risiken an und übernimmt sie vollständig, einschließlich der Beweislast in Fällen, in denen der Käufer eine Transaktion wegen Nichtlieferung bestreitet.
- 11.25. Der Verkäufer verpflichtet sich, die jeweils aktuelle anwendbare Version des Datensicherheitsstandards der Zahlungskartenindustrie (PCI DSS) fortlaufend einzuhalten und auf Anfrage von Paysera oder der Partnerbank unverzüglich einen gültigen Nachweis einer solchen Einhaltung vorzulegen (z. B. eine Konformitätsbescheinigung oder einen ausgefüllten Selbstbewertungsfragebogen).
- 11.26. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Anforderungen der starken Kundenauthentifizierung gemäß PSD2/PSD3 und die 3-D-Secure-Protokolle (3DS) der Partnerbank einzuhalten sowie mit Paysera und der Partnerbank bei der Umsetzung solcher Authentifizierungsmechanismen für alle Transaktionen, auf die sie anwendbar sind, zusammenzuarbeiten. Der Verkäufer erkennt an, dass die Haftung im Zusammenhang mit nicht authentifizierten Transaktionen (z. B. wenn die starke Kundenauthentifizierung nicht ordnungsgemäß angewendet wurde) gemäß den IZKO-Regeln und -Prinzipien beim Verkäufer liegt.
- 11.27. Der Verkäufer gewährleistet, dass weder der Verkäufer noch seine endgültigen wirtschaftlichen Eigentümer, Geschäftsführer oder Tätigkeiten wirtschaftlichen oder handelsbezogenen Sanktionen unterliegen, die von der Europäischen Union, den Vereinten Nationen, dem Vereinigten Königreich oder dem Office of Foreign Assets Control (OFAC) der Vereinigten Staaten verhängt wurden. Der Verkäufer verpflichtet sich, Paysera unverzüglich über jede Sanktionsverhängung, Listung oder jedes Verfahren zu benachrichtigen, das den Verkäufer oder eine verbundene Partei betrifft, und erkennt das Recht von Paysera an, die Dienstleistung auszusetzen oder zu beenden, um die geltenden Sanktionsvorschriften (einschließlich der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014) einzuhalten, ohne jegliche Haftung gegenüber dem Verkäufer.
- 11.28. Gemäß den Artikeln 28–30 der Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA) sind Paysera und die Partnerbank berechtigt, Zugangs-, Inspektions- und Prüfungsrechte hinsichtlich der IKT-Systeme des Verkäufers auszuüben, soweit dies für die Dienstleistung relevant ist. Der Verkäufer verpflichtet sich, Paysera innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnisnahme über jeden schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfall zu informieren, der die Erbringung oder Sicherheit der Dienstleistung beeinträchtigt, bei der Meldung von Vorfällen an die zuständigen Behörden mitzuwirken und angemessene Vorkehrungen zur Geschäftskontinuität aufrechtzuerhalten, die den für die Rolle des Verkäufers geltenden DORA-Anforderungen entsprechen.
- Der Verkäufer hat kein Recht:
- 12.1. eine zusätzliche Gebühr für Zahlung mit der Karte zu erheben (es sei denn, dies ist gesetzlich vorgesehen und mit Paysera und Partnerbank in Übereinstimmung mit IZKO-Regeln vereinbart). Wenn eine zusätzliche Gebühr gesetzlich vorgesehen ist, muss sie als im Transaktionsbetrag enthalten angegeben werden und kann nicht separat erhoben werden;
- 12.2. einen minimalen Transaktionsbetrag festzulegen;
- 12.3. eine Karte als Zahlung zum Zweck der Deckung oder Refinanzierung jeder anderen Ware oder Dienstleistung oder einer anderen Verpflichtung als in diesem Anhang oder Fragebogen angegeben anzunehmen;
- 12.4. Bargeld für Ausführung oder Stornierung einer Transaktion auszugeben;
- 12.5. für Ausführung der Transaktion einen Wechsel, einen Scheck oder ein anderes Zahlungsdokument für weitere Zahlungen auszustellen;
- 12.6. die Transaktion in separate Teile zu teilen;
- 12.7. die Daten des Karteninhabers, die Kartennummer, das Gültigkeitsdatum der Karte, CVC/CVV und andere Informationen in Bezug auf Kartenannahme oder Karteninhaber zu sammeln und an Dritte weiterzugeben. Diese Verpflichtung des Verkäufers gilt auf unbestimmte Zeit;
- 12.8. eine Karte als Zahlungsmittel für kommerzielle Tätigkeit eines Dritten anzunehmen;
- 12.9. das E-Geld als Ergebnis der Transaktion auszugeben;
- 12.10. die Kartendaten für andere Zwecke als Verarbeitung der Transaktion vor, nach und während der Transaktion zu verwenden;
- 12.11. die Transaktion zur Ausführung einzureichen, die betrügerisch oder durch den Karteninhaber nicht autorisiert ist, wenn der Verkäufer darüber weiß oder wissen sollte; sowie die Transaktion zur Ausführung einzureichen, die in Absprache mit dem Verkäufer zu betrügerischen Zwecken durchgeführt wird. Der Verkäufer ist verantwortlich für Handlungen seiner Mitarbeiter, Agenten, Vermittler und Vertreter bei Erfüllung der Bedingungen dieses Anhangs;
- 12.12. die Informationen, die bei Erfüllung der in diesem Anhang aufgeführten Verpflichtungen bekannt wurden, an Dritte weiterzugeben;
- 12.13. Transaktionen mit Karten, die zuvor von der Partnerbank abgelehnt wurden, zur Ausführung zu übermitteln. Von einer Partnerbank abgelehnte Transaktionen mit Karten werden ausschließlich gemäß den IZKO-Regeln und -Prinzipien abgewickelt;
- 12.14. dem Karteninhaber die Möglichkeit zu bieten, mehrere Dienstleistungen und/oder Mitgliedschaften des Verkäufers oder der Drittunternehmen in einer einzigen Transaktion zu erwerben („Cross-Selling“);
- 12.15. Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen, die gegen Gesetze oder Sitten verstoßen, zu beanspruchen oder eine Karte als Zahlung für Waren und/oder Dienstleistungen anzunehmen, die in der Liste der verbotenen und eingeschränkten Waren und Dienstleistungen von Paysera und/oder der Partnerbank aufgeführt sind;
- 12.16. Zahlungen mit der Karte vom Karteninhaber physisch anzunehmen;
- 12.17. vom Karteninhaber zu verlangen, auf das Recht zu verzichten, die Transaktion anzufechten;
- 12.18. Transaktionen durchzuführen, die Anlass zu begründeten Zweifeln geben, insbesondere in diesen Fällen:
- 12.18.1. der Karteninhaber stellt einen Antrag auf Aufteilung des Betrags der Zahlungstransaktion auf mehrere Karten;
- 12.18.2. vor einer Zahlung erklärt der Karteninhaber mögliche Probleme mit der Annahme der Karte; oder
- 12.18.3. innerhalb von 2 (zwei) aufeinanderfolgenden Kalendertagen muss mit derselben Karte mehr als eine Zahlungstransaktion ausgeführt werden.
- 12.19. eine Rückzahlung an einen Käufer für eine zuvor verarbeitete Transaktion unter Verwendung einer anderen Zahlungsmethode als der für die ursprüngliche Transaktion verwendeten vorzunehmen;
- 12.20. Transaktionen einzureichen, die eine Vorauszahlung für Waren und/oder Dienstleistungen darstellen, deren Erfüllungsdatum ganz oder teilweise mehr als zwölf (12) Monate nach dem Tag liegt, an dem die betreffenden Zahlungsdaten der Transaktion zur Verarbeitung eingereicht wurden, sofern Paysera nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart;
- 12.21. das zulässige Chargeback-Niveau zu überschreiten, das in der Regel 0,5 % der monatlichen Gesamtzahl der Transaktionen beträgt, gemäß dem Überwachungsprogramm der Partnerbank. Der Verkäufer erkennt an, dass Visa im Rahmen des Visa-Programms zur Streitfallüberwachung (VDMP) einen Frühwarnschwellenwert von 0,9 % und Mastercard im Rahmen des Programms für eine übermäßige Anzahl von Chargebacks (ECP) einen Schwellenwert von 1,5 % anwendet; der in diesem Anhang festgelegte niedrigere Schwellenwert ist für ein frühzeitiges Eingreifen von Paysera vorgesehen. Eine Überschreitung dieses Niveaus kann unverzügliche Korrekturmaßnahmen nach sich ziehen, einschließlich der Aussetzung der Dienstleistung und der Verhängung von Strafen.
- Der Verkäufer bestätigt und stimmt zu, dass:
- 13.1. die IZKO ist der alleinige und ausschließliche Eigentümer der Kartenmarken. Der Verkäufer darf die IZKO- oder Partnerbank-Logos, -Marken und -Kennzeichnung für Marketingzwecke nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Partnerbank verwenden, sofern der Verkäufer nichts anderes genehmigt wurde;
- 13.2. die IZKO jederzeit sofort und ohne vorherige Mitteilung aus irgendeinem Grund dem Verkäufer verbieten kann, die Kartenmarken zu verwenden oder die Beendigung dieses Anhangs beim Verkäufer beantragen (dieses Recht hat auch die Partnerbank);
- 13.3. die IZKO die IZKO-Regeln und -Prinzipien jederzeit zwangsweise umsetzen kann und dem Verkäufer verbieten kann, Tätigkeit durchzuführen, die der IZKO den Schaden zufügt oder zufügen kann, einschließlich Schaden dem geschäftlichen Ruf, sowie die die Integrität des Interbankensystems beeinflussen und vertrauliche Informationen der IZKO gefährden kann;
- 13.4. der Verkäufer alle für ihn geltenden IZKO-Regeln und -Prinzipien unter Berücksichtigung ihrer relevanten Änderungen und Ergänzungen einhalten wird;
- 13.5. der Verkäufer das Eigentum der Kartenmarken nicht bestreiten wird;
- 13.6. der Verkäufer keine Maßnahmen, die die IZKO bei Ausübung seiner Rechte stören oder hindern könnten, ergreifen wird.
- 13.7. Der Verkäufer darf das Logo der Partnerbank nirgendwo auf der Website des Verkäufers verwenden und die Partnerbank nicht auf der Startseite der Website des Verkäufers erwähnen.
- In Ausnahmefällen (z. B. wenn der Jahresumsatz des Verkäufers 1 000 000 EUR pro Kartenmarke (Visa oder Mastercard) erreicht) kann der Verkäufer auf Anforderung der Partnerbank oder IZKO zur Fortsetzung der Bereitstellung der Dienstleistungen aufgefordert werden, einen direkten Vertrag mit der Partnerbank abzuschließen und diesen Anhang gemäß den Anforderungen der Partnerbank oder IZKO zu kündigen oder zu ändern.
Rechte und Pflichten von Paysera
- Paysera gewährt dem Verkäufer Zugang zur Dienstleistung des Zahlungseinzugs über Internet, indem sie sich in die Zahlungsplattform der Partnerbank integriert. Paysera übermittelt die Transaktionsdaten des Verkäufers zur Autorisierung, Verarbeitung und Abrechnung an die Partnerbank und übermittelt dem Verkäufer über die Schnittstelle die Antworten der Partnerbank bezüglich der Transaktion.
- Paysera hat das Recht, Informationen über Rückzahlungen und andere Informationen, die die Partnerbank oder die IZKO vom Verkäufer anfordert, zu verlangen.
- Paysera teilt dem Verkäufer mit, dass sowohl Paysera als auch die Partnerbank das Recht hat:
- 17.1. bis zu 5 Werktage die Transaktionsmittel einzubehalten, wenn gemäß IZKO-Anforderungen oder Empfehlungen die Transaktion überprüft werden muss;
- 17.2. bis zu 180 Tage die Transaktionsmittel einzubehalten, wenn ein Antrag auf Rückzahlung gemäß den IZKO-Regeln gestellt wurde oder eine echte Gefahr besteht, dass ein solcher Antrag gestellt werden kann;
- 17.3. die Transaktionsmittel einzubehalten und die Autorisierung anderer Transaktionen auszusetzen, wenn der Verdacht auf Geldwäsche oder andere verdächtige Transaktionen besteht.
- 17.4. aus den abgerechneten Mitteln eine dynamische Reserve für die potenzielle Haftung des Verkäufers (MPL) festzusetzen und einzubehalten, um eine mögliche Risikoexposition, Rückzahlungen, Chargebacks, Strafen und sonstige finanzielle Verpflichtungen abzudecken, wie sie von der Partnerbank fortlaufend festgelegt wird. Die MPL-Reserve und die Kaution (siehe nachstehende Bestimmung zur Kaution) werden nicht kumulativ auf dieselbe finanzielle Exposition angewendet. Werden beide angewendet, wirkt die Kaution zusammen mit der MPL-Reserve der Partnerbank so, dass der insgesamt vom Verkäufer einbehaltene Betrag für eine bestimmte Exposition den höheren der beiden Beträge nicht überschreitet.
- Paysera hat das Recht:
- 18.1. die Transaktionsbeträge, deren Rückzahlung gemäß den IZKO-Regeln beantragt wird, vom Paysera-Konto des Verkäufers im System abzubuchen;
- 18.2. den Betrag, der einer finanziellen Forderung gegenüber dem Verkäufer seitens Paysera oder der Partnerbank entspricht, einzubehalten;
- 18.3. zu überprüfen, ob die vom Verkäufer ausgeführten Transaktionen den Bedingungen dieses Anhangs entsprechen;
- 18.4. vom Verkäufer zu verlangen, dass er Paysera seine internen Verfahren in Bezug auf den Anschluss der Schnittstelle und die Verwaltung und Stornierung von Zahlungen spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen nach Erhalt der Anforderung mitteilt;
- Beträge der im Zusammenhang mit der Tätigkeit und Transaktionen des Verkäufers im Online-Shop für Paysera entstandenen Kosten, einschließlich der Strafen durch die Partnerbank oder die IZKO, der Rechtskosten und bestreitbarer Transaktionsbeträge, auf dem Paysera-Konto des Verkäufers einzubehalten.
- Paysera verpflichtet sich sicherzustellen, dass Paysera alle für sie geltenden PCI-DSS-Anforderungen erfüllen wird, soweit es sich auf Aufbewahrung, Verarbeitung, Übertragung der Zahlungskartendaten sowie Sicherheit der Zahlungskartendaten und Aufbewahrungsumgebung bezieht.
- Paysera verarbeitet bei der Erbringung von Zahlungsdienstleistungen die personenbezogenen Daten der Käufer als Zahler gemäß der Datenschutz-Grundverordnung der EU (Verordnung (EU) 2016/679, DSGVO) und dem Gesetz über den rechtlichen Schutz personenbezogener Daten der Republik Litauen (soweit es nicht durch die DSGVO ersetzt wird). Die Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten werden durch die Datenschutzrichtlinie geregelt. Der Verkäufer erkennt an und muss die Käufer (z. B. in seiner Datenschutzrichtlinie) darüber informieren, dass ihre personenbezogenen Daten und Transaktionsdaten an die Partnerbank übermittelt werden können, die sie als unabhängiger Verantwortlicher zum Zweck des Zahlungseinzugs, der Betrugsprävention und der Einhaltung des geltenden Rechts verarbeiten kann.
- Wenn die Partnerbank oder ihre Unterauftragsverarbeiter personenbezogene Daten der Käufer in Rechtsordnungen außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums verarbeiten, unterliegen solche Übermittlungen den EU-Standardvertragsklauseln (Durchführungsbeschluss (EU) 2021/914 der Kommission) und einer Folgenabschätzung der Übermittlung, die gemäß den im Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-311/18 („Schrems II“) festgelegten Grundsätzen durchgeführt wird; die Liste der Datenimporteure der Partnerbank und die geltenden Schutzmaßnahmen werden auf Anfrage bereitgestellt. Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, die Daten eines Käufers oder Karteninhabers betrifft, benachrichtigt der Verkäufer Paysera unverzüglich und in jedem Fall innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnisnahme (Artikel 33 DSGVO); Paysera koordiniert die Benachrichtigung der Partnerbank und gegebenenfalls der zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb von 72 Stunden. Der Datenschutzbeauftragte von Paysera LT, UAB ist unter [email protected] erreichbar (Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b DSGVO).
- Die personenbezogenen Daten der Käufer, die nicht in die im Allgemeinen Vertrag genannte Kategorie personenbezogener Daten fallen, werden gemäß dem zwischen dem Verkäufer und Paysera abgeschlossenen Vertrag über die Verarbeitung personenbezogener Daten verarbeitet.
Zahlungen und Haftung
- Paysera verpflichtet sich, die Beträge der von Käufern ausgeführten Transaktionen nach Abzug von Kommissionsgebühren dem vom Verkäufer angegebenen Paysera-Konto gutzuschreiben. Angewandte Kommissionsgebühren sind auf der Paysera Website angegeben.
- Paysera hat das Recht, auf dem Konto des Verkäufers eine Kaution (Reserve) festzusetzen und einzubehalten. Die Höhe der Kaution wird dynamisch auf der Grundlage der Risikoexposition, der Chargebacks, der Rückzahlungen und der Erfüllungsdaten angepasst. Nach Beendigung der Dienstleistung kann die Kaution einbehalten und über einen Zeitraum von etwa sechs (6) Monaten oder bis zur Erfüllung aller möglichen Verpflichtungen des Verkäufers schrittweise freigegeben werden.
- Paysera hat das Recht, folgende von Paysera verlangte Beträge ohne vorherige Ankündigung von jedem Paysera-Konto des Verkäufers abzubuchen:
- 25.1. Transaktionsbetrag, wenn Paysera von der Partnerbank die Daten über Rückzahlung oder Chargeback gemäß den IZKO-Regeln und -Prinzipien erhalten hat;
- 25.2. alle Strafen oder Gebühren der Partnerbank und/oder der IZKO für Paysera dafür, dass der Verkäufer die Informationen, die die Transaktion bestätigen, nicht rechtzeitig eingereicht hat;
- 25.3. alle Paysera direkt oder indirekt auferlegte Strafen oder Gebühren der Partnerbank und/oder der IZKO aufgrund von Transaktionen des Verkäufers oder Fehlern bei der Annahme von Karten oder der Übermittlung falscher Daten, einschließlich der Strafen und Gebühren im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Anhangs;
- 25.4. alle Kosten oder Strafen und Gebühren der Partnerbank und/oder der IZKO für Paysera, wenn der Verkäufer gegen die IZKO-Regeln und -Prinzipien verstößt, einschließlich aber nicht beschränkt auf Fälle im Zusammenhang mit Rückzahlungen, Beträgen der betrügerischen Transaktionen und Verarbeitung der Transaktionen. Die entstandenen Kosten umfassen die Kosten sowohl von Paysera als auch von der Partnerbank, wenn die IZKO eine Strafe im Zusammenhang mit der/den Transaktion/en des Verkäufers verhängt hat;
- 25.5. alle Kosten oder Strafen und Gebühren der Partnerbank und/oder der IZKO, wenn der Verkäufer dem Dritten die Kartendaten bekannt gemacht hat oder die Informationen gemäß diesem Anhang in anderer rechtswidrigen oder betrügerischen Weise verwendet;
- 25.6. alle Kosten oder Strafen und Gebühren der Partnerbank und/oder der IZKO, wenn der Verkäufer die Transaktionsdaten nicht gespeichert hat (ausschließlich sensibler Daten, deren Speicherung gemäß den PCI-DSS-Anforderungen verboten ist);
- wenn der Verkäufer gegen den Allgemeinen Vertrag und/oder diesen Anhang verstößt und Paysera dadurch die Kosten entstanden sind.
- Für den Fall, dass die IZKO Paysera oder der Partnerbank eine Geldbuße auferlegt oder die Zahlung anderer Gebühren für Verstöße, die mit Transaktionen des Verkäufers oder anderen Anforderungen aus diesem Anhang oder den IZKO-Regeln und -Prinzipien verbunden sind, anordnet, muss der Verkäufer Paysera die Strafen oder Gebühren auf Anfrage von Paysera erstatten oder zahlen. In diesem Fall ist es unerheblich, ob die Geldbuße rechtmäßig verhängt wurde. Die Verpflichtung zur Erstattung der Kosten gilt auch dann, wenn der Verkäufer vor der Zahlung der fälligen Beträge durch Paysera keine Gelegenheit hatte, zu widersprechen oder sich zu verteidigen. Paysera ist berechtigt, vom Paysera-Konto des Verkäufers im System Beträge zur Deckung von Geldbußen und anderen durch den Verstoß des Verkäufers entstandenen Kosten sowie zur Deckung von Kosten von Paysera und der Partnerbank für Verhinderung von Verstößen abzubuchen.
- Wenn das Paysera-Konto des Verkäufers nicht genug Mittel zur Deckung von Strafen, Kosten oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gemäß diesem Anhang hat, verpflichtet sich der Verkäufer, die von Paysera geforderten Beträge innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt der Mitteilung von Paysera durch Überweisung des angegebenen Betrags auf das von Paysera angegebene Konto zu zahlen.
- Der Verkäufer erteilt Paysera eine unwiderrufliche Vollmacht, Beträge im Zusammenhang mit Überprüfung der Beschwerden des Verkäufers bei Bestreitung der geltenden Rückzahlungen oder Strafen ohne zusätzliche Bestätigung oder Vollmacht seitens des Verkäufers vom Verkäufer abzuziehen.
- Der Verkäufer versichert und ist Paysera gegenüber direkt für ordnungsgemäße Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Anhang und für strikte Einhaltung der Regeln und Prinzipien verantwortlich.
- Der Verkäufer stellt Paysera von der Haftung frei und hält sie schadlos von allen Schäden, die durch Handlungen oder Unterlassungen des Verkäufers entstehen. In diesem Zusammenhang trägt der Verkäufer auch die Kosten der Rechtsverteidigung von Paysera, einschließlich aller Gerichts- und Rechtskosten.
- Hat der Verkäufer die Bestimmungen dieses Anhangs oder die IZKO-Regeln und -Prinzipien verletzt, ist Paysera auch berechtigt:
- 31.1. Mittel des Verkäufers einzubehalten, bis der angegebene Verstoß behoben wird und die angegebenen Strafen gezahlt werden;
- 31.2. die Erbringung der Dienstleistung unverzüglich gemäß diesem Anhang und in Einzelfällen gemäß den anderen Anhängen und dem Allgemeinen Vertrag auszusetzen.
- Der Verkäufer verpflichtet sich, eine Strafe von bis zu 25 000 EUR für jeden wesentlichen Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Anhangs zu zahlen, wobei die genaue Höhe der Schwere, Dauer und den Folgen des Verstoßes angemessen ist; zur Vermeidung von Zweifeln erkennen die Parteien an, dass das Gericht die Vertragsstrafe nach nationalem Recht herabsetzen kann, wenn festgestellt wird, dass sie im Hinblick auf den tatsächlich entstandenen Schaden offensichtlich überhöht ist. „Wesentlicher Verstoß“ bezeichnet einen Verstoß gegen eine der Verpflichtungen des Verkäufers, die in diesem Anhang oder seinen Anlagen ausdrücklich als wesentlich bezeichnet sind. Verhängen jedoch die Partnerbank oder die IZKO Strafen, die diesen Betrag überschreiten (z. B. bis zu 2 000 000 EUR gemäß den Regeln der Kartenschemata), haftet der Verkäufer in vollem Umfang für die Erstattung des vollen Betrags solcher Strafen an Paysera.
- Paysera haftet nicht für Verluste des Verkäufers oder der Dritten, die aufgrund der Handlungen oder Unterlassungen der Kommunikationsunternehmen, anderer Banken oder der anderen Dritten entstanden sind.
- Paysera haftet nicht für Verluste des Verkäufers, die aufgrund der Einbehaltung oder Aussetzung des Transaktionsbetrags gemäß Bedingungen dieses Anhangs oder des Allgemeinen Vertrags entstanden sind.
Prüfungen
Paysera, die Partnerbank und/oder die IZKO können Prüfungen nach Vorfällen und jährliche Prüfungen der Aktivitäten, Systeme und Einrichtungen des Verkäufers oder der Standorte oder Systeme im Zusammenhang mit Aktivitäten des Verkäufers oder der Dienstleister des Verkäufers durchführen und der Verkäufer muss Zugang zu allen relevanten Daten gewähren. Der Verkäufer verpflichtet sich, Paysera, der Partnerbank und/oder der IZKO alle im Zusammenhang mit der Prüfung anfallenden Kosten zu erstatten.
Beendigung der Erbringung der Dienstleistungen
- Paysera hat das Recht, die Bereitstellung der Dienstleistung gemäß diesem Anhang einseitig zu beenden und sofort die Zusammenarbeit mit dem Verkäufer nach Informieren des Verkäufers darüber einzustellen, wenn sie feststellt, dass:
- 36.1. der Verkäufer für Paysera falsche Informationen bereitgestellt hat;
- 36.2. der Verkäufer Paysera nicht über Änderung des Rechtsstatus des Verkäufers oder der anderen in diesem Anhang vorgesehenen relevanten Informationen informiert hat;
- 36.3. der Verkäufer den IZKO-Anforderungen und -Empfehlungen nicht entspricht oder gegen beliebige Bestimmung dieses Anhangs verstößt;
- 36.4. der Verkäufer zahlungsunfähig ist;
- 36.5. das Konto des Verkäufers gepfändet wurde;
- 36.6. der Verkäufer die Tätigkeit ausübt, die den Ruf von Paysera, Partnerbank oder IZKO schaden kann;
- 36.7. der Verkäufer betrügerische Transaktionen ausführt oder illegale Tätigkeit ausübt;
- 36.8. der Verkäufer unter Verstoß gegen das festgelegte Verfahren die Dienstleistung des Zahlungseinzugs durch Zahlungskarten auf Internetadressen (URLs), die im Projekt des Verkäufers oder in seinen Änderungen nicht angegeben und von Paysera nicht bestätigt wurden, nutzt;
- 36.9. auf Verlangen der IZKO oder der Partnerbank;
- 36.10. in anderen wichtigen Fällen.
- Die Mitteilung über Beendigung der Erbringung der Dienstleistung befreit den Verkäufer nicht von der Deckung aller Verluste sowie von vollständiger Erfüllung der anderen Verpflichtungen des Verkäufers gegenüber Paysera.
- Paysera hat das Recht, ohne vorherige Mitteilung die Erbringung von Dienstleistungen gemäß diesem Anhang zu beenden, wenn die Partnerbank ablehnt oder nicht mehr berechtigt ist, diese Dienstleistung zu erbringen oder die entsprechenden Kartenmarken zu nutzen sowie wenn Paysera das Recht verliert, die entsprechenden Dienstleistungen zu erbringen.
Bestimmungen im Zusammenhang mit der Dienstleistung der wiederkehrenden Zahlungen
- Um die Dienstleistung der wiederkehrenden Zahlungen nutzen zu können, muss der Verkäufer Paysera das entsprechende Projekt oder die Projektänderung einreichen. Alle oben genannten Bedingungen gelten für den Verkäufer, der die Dienstleistung der wiederkehrenden Zahlungen nutzt, zusammen mit den in diesem Abschnitt aufgeführten Ziffern.
- Wenn der Verkäufer wiederkehrende Zahlungen akzeptiert, muss er dem Karteninhaber erklären, welche Maßnahmen er ergreifen muss, um die Lieferung von Waren und/oder Dienstleistungen und die damit verbundenen Gebühren zu stornieren, wenn der Karteninhaber eine Bestellung von Waren und/oder Dienstleistungen storniert; und die Transaktionsdaten an die IZKO nicht übermitteln, wenn die IZKO oder die ausstellende Behörde des Karteninhabers auf Anfrage des Karteninhabers eine Aussetzung der Bereitstellung der Dienstleistungen beantragt.
- Um die Dienstleistung der wiederkehrenden Zahlungen nutzen zu können, muss der Verkäufer mit dem Käufer den Vertrag über wiederkehrende Überweisungen abschließen, gemäß dem der Verkäufer verpflichtet ist:
- 41.1. ausdrückliche Zustimmung des Käufers zur regelmäßigen Abbuchung der Gebühren für Dienstleistung der wiederkehrenden Zahlungen an der Zahlungs- oder Verkaufsstelle einzuholen und die Gültigkeitsdauer der Zustimmung zu vereinbaren;
- 41.2. vor Einholung der Zustimmung dem Käufer folgende Informationen bereitzustellen:
- 41.2.1. Datum der Zahlung und ob das Datum fest oder variabel ist;
- 41.2.2. vereinbarte Weise der Bereitstellung von Informationen für zukünftige Kommunikation.
- 41.3. den Nachweis dieser Zustimmung in der Form, in der er eingeholt wurde (z. B. E-Mail, anderer elektronischer Eintrag, Papierdokument oder detaillierte Beschreibung des Prozesses, wenn die Zustimmung während des Prozesses ausdrücklich gegeben wurde und der Prozess ohne Zustimmung nicht fortgesetzt werden kann), für Zeitraum der wiederkehrenden Zahlung beizubehalten und Paysera (oder dem Kartenaussteller des Käufers) bei entsprechender Anforderung vorzulegen.
- Alle wiederkehrenden Zahlungen müssen autorisiert werden. Die Nichtautorisierung der wiederkehrenden Zahlung oder Nichteinreichung der stornierten wiederkehrenden Zahlung zur Verrechnung kann als Verstoß gegen die IZKO-Regeln betrachtet werden.
- Der Verkäufer hält das für das jeweilige Kartenschema geltende System für gespeicherte Zahlungsdaten (Visa Stored Credential Transaction Framework / Mastercard Credential-on-File) ein, einschließlich der korrekten Kennzeichnung der vom Verkäufer initiierten Transaktionen (MIT) und der vom Karteninhaber initiierten Transaktionen (CIT) für jede nachfolgende Transaktion, der Aufbewahrung der ursprünglichen Zustimmung des Karteninhabers und der Verwendung von Netzwerk-Token (Visa Token Service / Mastercard Digital Enablement Service), sofern diese von der Partnerbank unterstützt werden. Eine falsche Identifizierung der vom Verkäufer oder Karteninhaber initiierten Transaktionen (MIT/CIT) kann zu Ablehnungen, IZKO-Konformitätsbewertungen und Chargebacks führen, für die der Verkäufer haftet.
- Der Verkäufer verpflichtet sich, folgende Handlungen zu unterlassen:
- 44.1. keine anderen Gebühren als im Vertrag über wiederkehrende Überweisungen angegeben anzuwenden;
- 44.2. keine wiederkehrende Zahlung einzureichen, wenn die Antwort in Bezug auf stornierte Autorisierung für zukünftige Transaktionen eingeht;
- 44.3. keine falschen oder irreführenden Autorisierungsdaten anzugeben, um die Anweisungen zur Kartenaussetzung zu umgehen;
- 44.4. keine Kartendaten nach der Autorisierung zu speichern.
- Der Verkäufer muss:
- 45.1. sicherzustellen, dass die Rechnungstellung sofort beendet wird, nachdem der Kunde die Stornierungsbedingungen erfüllt hat; dem Kunden eine Stornierungsbestätigung zu geben und darüber zu informieren, wann die letzte Zahlung erfolgen soll oder wann die Gutschrift bearbeitet werden muss;
- 45.2. sicherzustellen, dass der Kunde über die Unfähigkeit informiert wird, die am vereinbarten Tag Waren zu liefern oder Dienstleistungen zu erbringen;
- 45.3. das Verkaufs- und Kundendienstpersonal des Verkäufers mit dem Verfahren zur Festsetzung und Einreichung der wiederkehrenden Zahlungen vertraut zu machen.
- Der Verkäufer muss über einen vereinbarten Kanal kommunizieren und den Kunden vor der wiederkehrenden Zahlung oder unmittelbar nach deren Verarbeitung unter einer der folgenden Bedingungen informieren:
- 46.1. die letzte wiederkehrende Zahlung wurde vor mehr als sechs Monaten geleistet;
- 46.2. der Vertrag über wiederkehrende Überweisungen wurde geändert, einschließlich Änderungen des Betrags oder Datums der wiederkehrenden Zahlung.
- 46.3. nach jeder erfolgreichen wiederkehrenden Abbuchung, indem ein elektronischer Beleg oder eine Benachrichtigung mit klaren Anweisungen und einem leicht zugänglichen Online-Link zur Kündigung des Abonnements bereitgestellt wird.
- Der Verkäufer verpflichtet sich:
- 47.1. Möglichkeit zu gewähren, wiederkehrende Zahlungen online zu stornieren;
- 47.2. Einträge über Anträge der Kunden auf Stornierung oder Nichtverlängerung im Zusammenhang mit wiederkehrenden Zahlungen zu überprüfen;
- 47.3. die Gutschrift so schnell wie möglich zu bearbeiten und den Kunden entsprechend zu informieren, wenn der Antrag auf Stornierung verspätet eingegangen wurde, damit die letzte wiederkehrende Zahlung ausgesetzt wird.
- 47.4. Fälle, in denen der Kunde die wiederkehrende Zahlung bestreitet und/oder sein Kartenaussteller einen Chargeback anwendet, unterliegen nicht den Regeln und Prinzipien. Der Verkäufer muss diese Probleme direkt mit dem Kunden lösen.
Schlussbestimmungen
- Der Anhang tritt in Kraft, nachdem der Verkäufer zu Bedingungen des Anhangs in elektronischer Weise, d. h. durch elektronische Signatur, zugestimmt und erforderliche Unterlagen bei Paysera eingereicht hat.
- Mit diesem Anhang bestätigt der Kunde, dass er über alle erforderlichen Befugnisse verfügt, diese Dienstleistung im Namen der juristischen Person zu bestellen.
Zahlungseinzug über das Internet mit Zahlungskarten Vertragsversion vor dem 27.10.2020